Menschen, die auch im fortgeschritteneren Alter noch zu Hause wohnen, können eine Zweitwohnung am Arbeitsort u.U. als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie im Elternhaus "einen eigenen Hausstand" unterhalten. Siehe Urteil vom BFH am 16.01.2013 (Aktenzeichen VI R 46/12).